Girokonto: Nicht jede Gebühr ist erlaubt

07.04.2022 - Banken verlangen Gebühren für ihre Leistungen und erhöhen diese auch gerne. Das muss aber nicht alles stillschweigend hingenommen werden: Wenn Ihre Bank es mit den Gebühren übertreibt, haben Sie eine Chance, sich Ihr Geld wiederzuholen.


 

Stillschweigende Zustimmung: Nicht rechtens

Das trifft vor allem dann zu, wenn diese Gebührenerhöhung ohne Ihre Zustimmung passiert ist. In der Regel haben Sie nur ein Schreiben erhalten, in dem Ihnen mitgeteilt wurde: „Wir haben unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert. Sollten wir nichts von Ihnen hören, gilt Ihre Zustimmung als erteilt.“
Als Grundlage für diese stillschweigende Zustimmung berufen sich die Banken auf den § 675g Abs. 2 BGB. Dies ist aber laut eines Urteils des Europäischem Gerichtshofs (Az. C-287/19) Verbraucher*innen gegenüber nicht allein entscheidend. Der EuGH entschied: Eine einseitige Änderung des Rahmenvertrages darf die Verbraucher*innen nicht unangemessen benachteiligen. 
2021 verwies der Bundesgerichtshof auf dieses Urteil und kassierte zwei Klauseln in den AGB der Postbank ein (Urteil vom 27. April 2021, Az. XI ZR 26/20 - Urteilsbegründung).
Dieses Urteil betrifft alle Banken und Sparkassen, weil generell Änderungen in den AGB ähnlich wie bei der Postbank gehandhabt werden. Geldinstitute dürfen jetzt ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr einseitig ändern und das Schweigen der Kund*innen als Zustimmung nehmen. 
Dies gilt rückwirkend für die letzten Jahre. Neu eingeführte oder erhöhte Kontogebühren können nun also in vielen Fällen zurückverlangt werden.
Auch die Aufsichtsbehörde Bafin erwartet von der gesamten Kreditwirtschaft eine Umsetzung des BGH-Urteils mit klaren Informationen, umgehender Erstattung der unzulässigen Gebühren und keinen Kündigungen. Bankkunden sollten nach Ansicht der Bafin eventuelle Ansprüche geltend machen.

Unzulässige Bankgebühren zurückfordern

Der Anspruch auf eine Rückzahlung verjährt nach drei Jahren zum Jahresende; das heißt, Gebühren aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 können noch zurückgefordert werden.
Die Gebühr kann zurückgefordert werden, weil sie laut § 812 BGB ohne Rechtsgrund gezahlt worden ist.
Außerdem könnten Sie zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr verlangen, seit die Gebühr in Rechnung gestellt wurde. Aber Achtung: Schlichtungsstellen halten Zinsansprüche wegen der weit unter dieses Niveau gesunkenen Zinsen nicht für gerechtfertigt.

Das Urteil des BGH gilt nicht nur für Preiserhöhungen, sondern allgemein für Änderungen in den AGB und betrifft damit auch viele weitere Bedingungen.


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